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LG Köln zur Sperrung von Microsoft OEM Software Angeboten durch einen Plattformbetreiber – Wie müssen Händler den Berechtigungsnachweis erbringen? #05

von | 3 Jun 2021 | Urheberrecht, Computerprogramme

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Das Landgericht Köln (Beschluss vom 7. Mai 2021, Az.: 14 O 150/21) hat auf den Antrag von Straßer Ventroni Freytag Rechtsanwälte hin die beantragte einstweilige Verfügung einer Händlerin auf der Plattform unserer Mandantin auf Unterlassung der Sperrung bzw. Löschung von Angeboten über sog. Microsoft OEM Software zurückgewiesen.

Die Händlerin behauptete in dem streitgegenständlichen Verfahren, dass sie die Software nachweislich in Europa erworben habe und die Rechte an der entbundelten OEM Software mithin erschöpft seien. Im Übrigen habe sie auch entsprechende Product Keys vorlegen können, die wie Lizenzen zu behandeln seien.

Unsere Mandantin sah sich in Ihrer Position als Plattformbetreiberin zur Sperrung der Angebote der Händlerin gezwungen, da es konkrete Hinweise seitens der Firma Microsoft gab, dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um keine solche handele, die erstmalig in den EWiR sondern erstmalig in Südamerika in den Verkehr gebracht worden sei. Entsprechende Hinweise wurden unter konkreten Verweis auf die streitgegenständlichen Product Keys erteilt.

Bei den streitgegenständlichen Produkten handelte es sich um sog. OEM Software, die vom Urheberrechtsinhaber Microsoft zum Zwecke der Installation auf einem gemeinsam mit der Software zu vertreibendem Computer in den Verkehr gebracht worden war.

Realistischerweise ist bei solchen Produkten davon auszugehen, dass ein oder mehrere Datenträger mit dem Computerprogramm als körperliche Vervielfältigungsstücke existieren, insbesondere wenn diese ursprünglich entsprechend dem von Microsoft vorgegebenen Zweck gemeinsam mit einer Hardware in den Verkehr gebracht worden sind. Voraussetzung für die zulässige Verbreitung ist damit, dass Erschöpfung im Sinne von § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eingetreten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 – 5 W 224/17).

Das Landgericht Köln verwies in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung der Kammer, dass der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms sich nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen kann, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht habe (unter Verweis auf BGH GRUR 2015, 772, Rn. 27 – UsedSoft II). Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts sei also nur dann anzunehmen, wenn der Weiterverkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückhält, d.h. er dem Erwerber des Vervielfältigungsstücks vorhandene Kopien aushändigt oder dies unbrauchbar macht (BGH GRUR 2015, 772 Rn. 43f. – UsedSoft III). Hierbei bestehe für den Urheberrechtsinhaber die ernstliche Gefahr einer Verletzung seines Vervielfältigungsrechts am betreffenden Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend drüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Rn. 64 – UsedSoft III).

Das LG Köln stellt dann folgende Anforderungen an den Berechtigungsnachweis durch den Händler:

Die Antragstellerin hat Kenntnis davon, von wem sie selbst das Vervielfältigungsstück erworben hat und konnte sich bereits im eigenen Interesse die weiteren Daten über den Erst- und Zwischenerwerber des angebotenen Vervielfältigungsstücks sowie entsprechende Nachweise verschaffen, zumal sie bei einer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber Microsoft für den Erschöpfungseinwand und die Berufung auf das Recht zur bestimmungsgemäße Nutzung nach § 69d UrhG die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen trifft.

Diesen Anforderungen war die Händlerin unserer Mandantin gegenüber nicht nachgekommen. Insbesondere konnte sie keine Ausführungen dazu machen, auf Grund welcher Umstände sichergestellt sei, dass die beim Ersterwerber vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht worden sei und wie die Rechtekette im Einzelnen aussieht. So wurde lediglich ein Beleg des Zwischenhändlers vorgelegt, der seinen Sitz in Europa hatte. Es war weder klar, von wem der Zwischenhändler die Software erworben hat, noch ob dieser die erforderlichen Nachweise selbst eingeholt und überprüft hatte.

Auf Grund der konkreten Hinweise in dem streitgegenständlichen Sachverhalt durch die Firma Microsoft war unsere Mandantin daher berechtigt, der Händlerin den weiteren Vertrieb von OEM Software auf der Plattform zu untersagen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Bücker von der Kanzlei Straßer Ventroni Freytag, der das Verfahren beim LG Köln für unsere Mandantin betreut hat:

Händlern, die mit OEM Software handeln ist dringend zu raten, beim Erwerb der Produkte über einen Zwischenhändler, die Rechtekette sorgfältig und vollumfänglich zu überprüfen und dies auch durch die Vorlage von Belegen abzusichern. Denn der alleinige Erwerb innerhalb des EWiR, ohne Überprüfung der Rechtekette, reicht für den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht aus. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass man unter Eingabe des Product Keys möglicherweise Produkte von Microsoft unter einer anderen Lizenz nutzen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass der Händler die erforderlichen Nutzungsrechte auch wirksam erworben hat und diese lückenlos nachweisen kann.

Rechtsanwalt

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Partner, Rechtsanwalt & Dozent

Kompetenzen: Markenrecht / Titelschutzrecht, Kunst- & Designrecht, Musik, Film & TV, Games, Urheberrecht / Verwertungsgesellschaften, Werbung & Social Media, Datenschutz

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